Zudem bringe der Beschwerdeführer trotz Geltung der Verhandlungsmaxime nicht substantiiert vor, seine Rechtsvorgängerin habe trotz entsprechender Kompetenz keine Prämienverfügung erlassen. 1.3 Unbestritten ist, dass es dem Beschwerdeführer bei Nichtausübung der Hoheitsgewalt durch die Rechtsvorgängerin unbenommen ist, die provisorische Rechtsöffnung zu beantragen.