heitsträger trotz entsprechender Kompetenz nicht zu hoheitlichem Handeln verpflichtet sei und deshalb keine Verfügung erlassen habe. Vorliegend sei der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers die Verfügungshoheit zugestanden, weshalb es ihr grundsätzlich möglich gewesen sei, mittels Prämienverfügung die definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Zudem bringe der Beschwerdeführer trotz Geltung der Verhandlungsmaxime nicht substantiiert vor, seine Rechtsvorgängerin habe trotz entsprechender Kompetenz keine Prämienverfügung erlassen.