- Bei der Vorlage von Pfändungsverlustscheinen als Rechtsöffnungstitel gilt die Tatsache des Nichterlasses einer Verfügung als mitbehauptet und muss im Rahmen der Behauptungslast nicht ausdrücklich erwähnt werden, sofern die Gegenpartei nicht den Erlass einer Prämienverfügung geltend macht. Die Frage der Zulässigkeit der beantragten Rechtsöffnung ist sodann im Rahmen der Prüfung des vorgelegten Titels als Rechtsfrage von Amtes wegen abzuklären (E. 10 und 11). Erwägungen: I.