3. Der Schuldner wird verurteilt, dem Gläubiger für beide Instanzen eine Parteientschädigung, pauschal bestimmt auf Fr. 120.--, zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Bern, 18. Oktober 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent i.V.: Oberrichter Hurni Der Gerichtsschreiber: Knüsel