2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden Schuldner zur Bezahlung auferlegt und mit dem vom Gläubiger geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Schuldner wird verurteilt, dem Gläubiger Fr. 300.-- für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 450.--, werden ebenfalls dem Schuldner zur Bezahlung auferlegt und mit dem vom Gläubiger geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Schuldner wird verurteilt, dem Gläubiger Fr. 450.-- für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen.