Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Gläubiger ist die provisorische Rechtsöffnung im verlangten Umfang zu erteilen. 4 11. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Schuldner für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung des Gläubigers richtet sich nach dem Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2011 (abrufbar unter: www.justice.be.ch). Sie wird für beide Instanzen auf pauschal Fr. 120.-- bestimmt.