Aus dem Umstand, dass die Inkassostelle hier die provisorische Rechtsöffnung verlangt, kann nach Ansicht der Kammer ohne weiteres geschlossen werden, dass es sich um eine solche Konstellation handeln muss. Der Erlass einer Verfügung war nicht erforderlich, weil der Schuldner seinerzeit keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. Die Betreibung nahm sozusagen ohne Rechtsöffnungsentscheid der Kasse ihren Fortgang. Eines speziellen Nachweises für das Fehlen der Beseitigungsverfügung bedarf es nicht. Vielmehr kann aus den Umständen auf diese Konstellation geschlossen werden.