Den Krankenkassen kommt zwar im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung die Kompetenz zu, einen Rechtsvorschlag zu beseitigen (STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, N 15 zu Art. 79 SchKG). Eine solche Beseitigungsverfügung ergeht allerdings nur, wenn die betriebene Forderung überhaupt mit Rechtsvorschlag bestritten worden ist. In der Praxis viel häufiger ist hingegen der Fall, dass die Prämienforderung gar nicht bestritten wird, womit das Vollstreckungsverfahren ohne Beseitigungsverfügung in einen Verlustschein münden kann.