7. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht festgehalten, dass der Verlustschein aus einer Pfändung von Gesetzes wegen zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Richtig ist auch, dass dort, wo die Behörde hoheitlich eine Verfügung erlassen hat, grundsätzlich keine provisorische Rechtsöffnung verlangt werden kann, sondern der Weg der definitiven Rechtsöffnung beschritten werden muss.