6. Die Vorinstanz erläuterte, dass aus den einzelnen Verlustscheinen hervor gehe, welcher Anteil das ASVS zugunsten der Kasse übernommen habe (p 19). 3 Insgesamt resultiere aus den dreizehn Verlustscheinen ein vom ASVS übernommener Gesamtbetrag in der Höhe Fr. 8'411.65. Diese Summe entspreche den ungedeckten Beträgen aus obligatorischer Krankenversicherung (p 21).