Die Vorinstanz liege sodann falsch, wenn sie einen Nachweis dafür verlange, dass keine Prämienverfügung ergangen sei. Im Rechtsöffnungsverfahren müsse von Amtes wegen geprüft werden, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege. Bereits die Tatsache, dass "bloss" provisorische Rechtsöffnung verlangt werde, zeige, dass für die weitere Vollstreckung nicht habe verfügt werden müssen. Andernfalls hätte der einfachere Weg der definitiven Rechtsöffnung beschritten werden können. 4. Der Schuldner liess sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. 5. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.