In der Begründung wird geltend gemacht, der Gläubiger habe sein Begehren um provisorische Rechtsöffnung mit einem Verlustschein und nicht mit einer Verfügung begründet. Daraus gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Gläubiger, bzw. dessen Rechtsvorgängerin nicht verfügt habe und folglich auch keine definitive Rechtsöffnung erlangen könne. In diesen Fällen würden nach der Praxis vielmehr Verlustscheine taugliche provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen.