Ausnahmsweise sei provisorische Rechtsöffnung zwar auch im Bereich der (obligatorischen) Krankenversicherung zulässig, indes nur, wenn die Kasse keine formelle Verfügung erlassen habe. Diesfalls wäre die Aberkennungsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Der Gläubiger habe hier jedoch nicht substantiiert vorgebracht, die Rechtsvorgängerin (Kasse) habe trotz entsprechender Kompetenz keine Prämienverfügung erlassen. Mangels genügender Substantiierung könne keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.