2 Für öffentlich-rechtliche Forderungen - so der Vorrichter weiter - die auf dem Verwaltungsweg geltend gemacht werden müssten, könne indes keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Vielmehr bilde die entsprechende Verwaltungsverfügung einen definitiven Titel und eine provisorische Rechtsöffnung mit Aberkennungsklage vor dem Zivilrichter sei ausgeschlossen. Entsprechendes gelte, wenn für die Forderung ein Verlustschein ausgestellt worden sei.