Der Schuldner schloss sinngemäss auf Abweisung des Gesuches. Er erklärte, aufgrund seiner finanziellen Lage könne er den verlangten Betrag nicht bezahlen. 2. Mit Entscheid vom 4. September 2018 wies der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau das Gesuch ab (Ziff. 1) und verlegte die Kosten (Ziff. 2 und 3). Die Vorinstanz ging zunächst davon aus, dass der Gläubiger in die Verlustscheinforderungen subrogiert und zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches legitimiert sei.