Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 458 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent) und Hurni, die Oberrichterin Grüt- ter sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte Kanton Bern, v.d. die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 5, 3400 Burgdorf Gläubiger/Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen B.________ Schuldner/Gesuchsgegner/Beschwerdegegner Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 4. September 2018 (CIV 18 1190) Regeste: Provisorische Rechtsöffnung für Verlustscheinforderungen aus obligatorischer Krankenversicherung Konstellationen und Abgrenzung zwischen definitiver und provisorischer Rechtsöffnung im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung. Provisorische Rechtsöffnung kommt einzig dort in Betracht, wo die Kassen nicht hoheitlich durch Verfügung handeln. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Prämienforderung nicht be- stritten wird, so dass das Vollstreckungsverfahren ohne Beseitigungsverfügung seinen Fortgang nimmt und zu einem Verlustschein führt (E. 8 f.). Erwägungen: 1. Der Schuldner hat Kosten und Prämien seines Krankenversicherers (C.________) für die obligatorische Krankenversicherung nicht bezahlt. Daraus resultierten dreizehn definitive Pfändungsverlustscheine, welche auf den Na- men der Kasse lauten. Gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kam in der Folge das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS) für diese Verluste auf. In diesem Rahmen wurden die Verlustschein- forderungen an den Kanton Bern (Gläubiger) abgetreten. Am 25. April 2018 ersuchte der Gläubiger in der Betreibung Nr. xy.________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, um Er- teilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 8'411.65. Zur Begründung wurde auf die beiliegenden Verlustscheine verwiesen. Der Schuldner schloss sinngemäss auf Abweisung des Gesuches. Er erklärte, aufgrund seiner finanziellen Lage könne er den verlangten Betrag nicht bezah- len. 2. Mit Entscheid vom 4. September 2018 wies der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau das Gesuch ab (Ziff. 1) und ver- legte die Kosten (Ziff. 2 und 3). Die Vorinstanz ging zunächst davon aus, dass der Gläubiger in die Verlust- scheinforderungen subrogiert und zur Einreichung des Rechtsöffnungsgesu- ches legitimiert sei. 2 Für öffentlich-rechtliche Forderungen - so der Vorrichter weiter - die auf dem Verwaltungsweg geltend gemacht werden müssten, könne indes keine provi- sorische Rechtsöffnung erteilt werden. Vielmehr bilde die entsprechende Ver- waltungsverfügung einen definitiven Titel und eine provisorische Rechtsöff- nung mit Aberkennungsklage vor dem Zivilrichter sei ausgeschlossen. Ent- sprechendes gelte, wenn für die Forderung ein Verlustschein ausgestellt wor- den sei. Ausnahmsweise sei provisorische Rechtsöffnung zwar auch im Bereich der (obligatorischen) Krankenversicherung zulässig, indes nur, wenn die Kasse keine formelle Verfügung erlassen habe. Diesfalls wäre die Aberkennungskla- ge beim Verwaltungsgericht einzureichen. Der Gläubiger habe hier jedoch nicht substantiiert vorgebracht, die Rechtsvor- gängerin (Kasse) habe trotz entsprechender Kompetenz keine Prämienverfü- gung erlassen. Mangels genügender Substantiierung könne keine provisori- sche Rechtsöffnung erteilt werden. 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kanton Bern am 17. September 2018 Be- schwerde mit den Begehren um (kostenfällige) Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Erteilen der provisorischen Rechtsöffnung im verlangten Umfang. In der Begründung wird geltend gemacht, der Gläubiger habe sein Begehren um provisorische Rechtsöffnung mit einem Verlustschein und nicht mit einer Verfügung begründet. Daraus gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Gläubiger, bzw. dessen Rechtsvorgängerin nicht verfügt habe und folglich auch keine definitive Rechtsöffnung erlangen könne. In diesen Fällen würden nach der Praxis vielmehr Verlustscheine taugliche provisorische Rechtsöff- nungstitel darstellen. Die Vorinstanz liege sodann falsch, wenn sie einen Nachweis dafür verlange, dass keine Prämienverfügung ergangen sei. Im Rechtsöffnungsverfahren müsse von Amtes wegen geprüft werden, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege. Bereits die Tatsache, dass "bloss" provisorische Rechtsöffnung verlangt wer- de, zeige, dass für die weitere Vollstreckung nicht habe verfügt werden müs- sen. Andernfalls hätte der einfachere Weg der definitiven Rechtsöffnung be- schritten werden können. 4. Der Schuldner liess sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. 5. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 6. Die Vorinstanz erläuterte, dass aus den einzelnen Verlustscheinen hervor ge- he, welcher Anteil das ASVS zugunsten der Kasse übernommen habe (p 19). 3 Insgesamt resultiere aus den dreizehn Verlustscheinen ein vom ASVS über- nommener Gesamtbetrag in der Höhe Fr. 8'411.65. Diese Summe entspreche den ungedeckten Beträgen aus obligatorischer Krankenversicherung (p 21). 7. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht festgehalten, dass der Verlustschein aus einer Pfändung von Gesetzes wegen zur provisorischen Rechtsöffnung be- rechtigt (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Richtig ist auch, dass dort, wo die Behörde hoheitlich eine Verfügung erlassen hat, grundsätzlich keine provisorische Rechtsöffnung verlangt werden kann, sondern der Weg der definitiven Rechtsöffnung beschritten werden muss. 8. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen, soweit sie dem Gläubiger eine Verletzung der Substantiierungspflicht vorwirft, mit der Begründung, der Gläubiger habe das Fehlen einer Prämienverfügung nicht rechtsgenüglich dar- getan: Den Krankenkassen kommt zwar im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung die Kompetenz zu, einen Rechtsvorschlag zu beseitigen (STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, N 15 zu Art. 79 SchKG). Eine solche Beseitigungsverfügung ergeht allerdings nur, wenn die betriebene Forderung überhaupt mit Rechtsvorschlag bestritten worden ist. In der Praxis viel häufiger ist hingegen der Fall, dass die Prämienforderung gar nicht bestritten wird, womit das Vollstreckungsverfahren ohne Beseitigungsverfügung in einen Verlustschein münden kann. Aus dem Umstand, dass die Inkassostelle hier die provisorische Rechtsöffnung verlangt, kann nach Ansicht der Kammer ohne weiteres geschlossen werden, dass es sich um eine solche Konstellation handeln muss. Der Erlass einer Ver- fügung war nicht erforderlich, weil der Schuldner seinerzeit keinen Rechtsvor- schlag erhoben hat. Die Betreibung nahm sozusagen ohne Rechtsöffnungs- entscheid der Kasse ihren Fortgang. Eines speziellen Nachweises für das Feh- len der Beseitigungsverfügung bedarf es nicht. Vielmehr kann aus den Um- ständen auf diese Konstellation geschlossen werden. 9. Es würde im Uebrigen auch keinen Sinn machen, im Falle einer Beseitigungs- verfügung den (beschwerlichen) Weg der provisorischen Rechtsöffnung zu be- schreiten. Mit der definitiven Rechtsöffnung - gestützt auf die entsprechende Verfügung - käme der Gläubiger effizienter ans Ziel, da die Einreden des Schuldners beschränkt sind. 10. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Kasse keine formelle Verfügung erlassen hat. Folglich können die eingereichten Verlustscheine als provisorische Rechtsöffnungstitel qualifiziert werden. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Gläubiger ist die provisorische Rechtsöffnung im verlangten Umfang zu erteilen. 4 11. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Schuldner für beide Instanzen kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung des Gläubigers richtet sich nach dem Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2011 (abrufbar unter: www.justice.be.ch). Sie wird für beide Instanzen auf pau- schal Fr. 120.-- bestimmt. 5 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Re- gionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 4. September 2018 wird aufgeho- ben. Dem Gläubiger wird in der Betreibung Nr. xy.________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, für den Betrag von Fr. 8'411.65 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden Schuld- ner zur Bezahlung auferlegt und mit dem vom Gläubiger geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Schuldner wird verurteilt, dem Gläubiger Fr. 300.-- für vorge- schossene Gerichtskosten zu ersetzen. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 450.--, werden eben- falls dem Schuldner zur Bezahlung auferlegt und mit dem vom Gläubiger ge- leisteten Vorschuss verrechnet. Der Schuldner wird verurteilt, dem Gläubiger Fr. 450.-- für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 3. Der Schuldner wird verurteilt, dem Gläubiger für beide Instanzen eine Parteien- tschädigung, pauschal bestimmt auf Fr. 120.--, zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Bern, 18. Oktober 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent i.V.: Oberrichter Hurni Der Gerichtsschreiber: Knüsel 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Streitwert unter Fr. 30'000.--) kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbe- schwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde gilt, dass die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht ausdrücklich zu rügen und zu begründen ist (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). 7