1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. seinen Anwalt - der Vorinstanz Mitzuteilen: - der Gegenpartei im Hauptverfahren, v.d. ihre Anwältin Bern, 28. November 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: