16. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7 17. Der Gegenpartei im Hauptverfahren kommt im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8 Die Kammer entscheidet: