14. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Ordnungsbusse von CHF 1‘000.00 auferlegt hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 4. September 2018 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. IV. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).