eine mutwillige Prozessführung mit Bussen bis zu CHF 2‘000.00 sanktioniert werden kann. Es handelt sich bei der Busse von CHF 1‘000.00 also nicht um den gesetzlichen Höchstbetrag, sondern um die Hälfte davon. Insofern erscheint die Höhe der Busse nicht offensichtlich unbillig und trägt dem mittleren Verschulden des Beschwerdeführers Rechnung. Die Vorinstanz hat keinen Rechtsfehler in der Ermessensausübung begangen.