13.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert nicht, dass sich eine Partei zur Höhe der beabsichtigten Busse im Voraus äussern kann. Es genügt, wenn ihr eine Busse angedroht wird und sie den rechtlichen Rahmen kennt (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.2 S. 269). 13.4.3 Die Busse von CHF 1‘000.00 erscheint zwar als recht hoch. Sie überschreitet jedoch den angedrohten Maximalbetrag nicht. Ausserdem ist zu beachten, dass gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO eine mutwillige Prozessführung mit Bussen bis zu CHF 2‘000.00 sanktioniert werden kann.