Die Rechtsmittel der ZPO kennen keine Unangemessenheitsrüge (vgl. E. 11.1 oben). Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung einzugreifen haben, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 8 f. zu Art. 310 ZPO).