Es war für den Beschwerdeführer absehbar, dass die Kündigung als ungültig erkannt werden würde. Eine rechtswidrige Kündigung auszusprechen und damit der im Recht stehenden Gegenpartei den Gang vor die Schlichtungsbehörde abzufordern, am entsprechenden Verfahren aber in keiner Weise aktiv teilzunehmen, muss als mutwillige Prozessführung bezeichnet werden.