Die Erschwernis liegt darin, dass – entgegen der Absicht des Gesetzgebers – überhaupt kein Schlichtungsversuch durchgeführt werden konnte. Einer ausserordentlich eindringlichen Aufforderung der Vorinstanz keinerlei Beachtung zu schenken, zeugt von fehlender Einsicht in die Absicht des Gesetzgebers und wenig Respekt vor der Institution der Schlichtungsbehörde sowie den Verfahrensbeteiligten. 13.3.4 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs gemäss Aktenlage unbegründet war. Es war für den Beschwerdeführer absehbar, dass die Kündigung als ungültig erkannt werden würde.