Der administrative Aufwand der Vorinstanz wurde durch das Nichterscheinen des Beschwerdeführers nicht wesentlich erhöht. Wenn er anwesend gewesen wäre, hätte er an der Verhandlung einen Vergleichsvorschlag sanktionslos ablehnen können. Die Vorinstanz konnte zudem unabhängig von seiner Teilnahme einen Urteilsvorschlag vorlegen. Die Zeit war damit nicht nutzlos vertan. 13.3.3 Die Erschwernis liegt darin, dass – entgegen der Absicht des Gesetzgebers – überhaupt kein Schlichtungsversuch durchgeführt werden konnte.