Der Beschwerdeführer wurde zum persönlichen Erscheinen vorgeladen, liess sich aber trotzdem weder hören, blicken noch vertreten. Dass dies nicht das erste – sondern seit Anfang des Jahres 2018 das dritte – Mal war, dass der Beschwerdeführer säumig war, darf (entgegen der pauschalen Bestreitung in der Beschwerde) als erstellt angenommen werden. Ansonsten hätte kein Anlass bestanden, ihm – offenbar entgegen den Gepflogenheiten – eine Ordnungsbusse anzudrohen. 13.3.2 Der administrative Aufwand der Vorinstanz wurde durch das Nichterscheinen des Beschwerdeführers nicht wesentlich erhöht.