Die Vorinstanz verwies bei der Androhung einer Busse auf Art. 128 Abs. 1 ZPO (pag. 7), begründete die Busse aber auch mit einem Verstoss gegen Abs. 3 dieser Bestimmung (pag. 24). Da die zu sanktionierende Widerhandlung klar benannt war (Nichterscheinen), kommt es auf die Angabe der genauen gesetzlichen Grundlage nicht an, zumal die angedrohte Höhe der Busse nicht überschritten wurde. 13.3 Begründung der Ordnungsbusse 13.3.1 Der Beschwerdeführer wurde zum persönlichen Erscheinen vorgeladen, liess sich aber trotzdem weder hören, blicken noch vertreten.