Die Möglichkeit einer Sanktionierung mittels Busse war nun bekannt und der Konnex zum Nichterscheinen erstellt. Dass sich die Androhung nicht auf ein bestimmtes Schlichtungsdatum, sondern generell auf das Erscheinen zum geladenen Schlichtungstermin bezog, ist offensichtlich. Es gibt keinen Grund, an das Erscheinen zum ursprünglich vorgesehenen Termin im August 2018 strengere Anforderungen anzulegen als zum Ersatztermin im September 2018. Der Beschwerdeführer musste somit im Fall des unentschuldigten Fernbleibens mit der Möglichkeit einer Busse rechnen. 13.2.2 Die Vorinstanz verwies bei der Androhung einer Busse auf Art.