128 ZPO bei Nichterscheinen vor der Schlichtungsbehörde dem Grundsatz nach möglich ist. Es bedarf gemäss dem Bundesgericht einer vorgängigen Androhung und die qualifizierenden Voraussetzungen von Art. 128 ZPO (Störung des Geschäftsgangs bzw. bös- oder mutwillige Prozessführung) müssen erfüllt sein (BGE 141 III 265 E. 5.1 und E. 5.2 S. 268 f.).