13. Voraussetzungen für eine Ordnungsbusse 13.1 Rechtliche Grundlage 13.1.1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 bestraft (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu CHF 5‘000.00 bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO). 13.1.2 Unbestritten ist, dass eine Disziplinarmassnahme nach Art. 128 ZPO bei Nichterscheinen vor der Schlichtungsbehörde dem Grundsatz nach möglich ist.