Das Vertretungsverhältnis figuriert auf dem Kündigungsformular, welches ebenfalls die Rechtsmittelbelehrung (Verweis auf die Schlichtungsbehörde) enthält. Auch wenn es sich dabei nicht um eine Handlung mit Blick auf eine gerichtliche Auseinandersetzung handelte, so war doch absehbar, dass eine solche folgen könnte. Es lag auf der Hand, im Schlichtungsgesuch die im Kündigungsformular figurierenden Angaben zu übernehmen. Der Beschwerdeführer muss sich auf seinen Angaben behaften lassen. Im internen Verhältnis muss der Beschwerdeführer sich an seine Vertreterin halten. Deren Kenntnisse werden ihm zugerechnet.