Dies fusste auf dem Umstand, dass er das Vertretungsverhältnis auf dem Kündigungsformular angegeben hatte (vgl. Beilagen zum Schlichtungsgesuch). 12.2 Wenn eine Partei im Vorfeld zu einer gerichtlichen Streitigkeit ein Vertretungsverhältnis angibt, so verläuft die gerichtliche Kommunikation an die Adresse der Vertretung, solange diese nicht zurückmeldet, dass sie die betreffende Person nicht (mehr) vertritt (vgl. Art. 137 ZPO). Das muss auch im vorliegenden Fall gelten. Das Vertretungsverhältnis figuriert auf dem Kündigungsformular, welches ebenfalls die Rechtsmittelbelehrung (Verweis auf die Schlichtungsbehörde) enthält.