4 8. August 2018 und vom 13. August 2018. Diese Zustellnachweise stellen keine Noven dar und können im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. 11.4 Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Parteibefragung ist festzuhalten, dass eine solche nicht notwendig erscheint, da dadurch keine relevanten neuen Erkenntnisse zu gewinnen wären (antizipierte Beweiswürdigung). Deshalb ist der Beweisantrag betreffend Parteibefragung abzuweisen. III.