Dies sei das dritte Mal gewesen, erstmals mit Androhung einer Busse. Die Höhe berücksichtige auch, dass ein Renditeobjekt vorhanden sei und der Beschwerdeführer von einer professionellen Liegenschaftsverwaltung vertreten werde, von der ein professionelles Verhalten erwartet werden könne. 3 5. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Er liess sich nicht mehr vernehmen. II. 6. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 ZPO).