Mit seinem Verhalten habe er unnötigen Aufwand verursacht. Es habe Zeit für die Verhandlung reserviert werden müssen und diese sei für ein anderes Verfahren nicht zur Verfügung gestanden. Zudem hätten zu entschädigende Fachrichter aufgeboten werden müssen. Dies habe auch der Allgemeinheit unnötige Kosten verursacht. 4.4 Die Höhe der Busse begründete die Vorinstanz damit, dass der Beschwerdeführer seit anfangs Jahr bereits zweimal säumig habe erklärt werden müssen. Dies sei das dritte Mal gewesen, erstmals mit Androhung einer Busse.