Es sei auch berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer mit einer offensichtlich ungerechtfertigten ausserordentlichen Kündigung die Ursache für das Verfahren selbst gesetzt habe. Die Mieterschaft sei nicht mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug gewesen. Die ausserordentliche Kündigung vom 20. Juli 2018 sei ausgesprochen worden, als die Zahlungsfrist von dreissig Tagen gemäss der Verzugsanzeige vom 19. Juli 2018 noch gelaufen sei. Indem der Beschwerdeführer am Termin nicht erschienen sei, habe er Desinteresse an der Klärung des Sachverhalts manifestiert. Mit seinem Verhalten habe er unnötigen Aufwand verursacht.