5 festgehalten worden, dass die Verfügung vom 8. August 2018 aufrecht bleibe. Somit sei klar gewesen, dass das Fernbleiben am Verhandlungstermin allenfalls disziplinarische Folgen nach sich ziehen würde. 4.3 Weiter machte die Vorinstanz geltend, dass die Ordnungsbusse nicht nur mit dem Umstand begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt dem Verhandlungstermin ferngeblieben sei. Es sei auch berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer mit einer offensichtlich ungerechtfertigten ausserordentlichen Kündigung die Ursache für das Verfahren selbst gesetzt habe.