4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrer Stellungnahme die Zustellung der Vorladung als korrekt. Die G.________ AG sei auf dem amtlichen Formular als Vertreterin des Vermieters angegeben gewesen. Deshalb sei die Zustellung nur an die Vertretung möglich gewesen. Diese habe die Verfügungen entgegengenommen. 4.2 Zur Androhung der Ordnungsbusse führte die Vorinstanz aus, dass diese in der Terminverschiebung nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Allerdings sei in Ziff. 5 festgehalten worden, dass die Verfügung vom 8. August 2018 aufrecht bleibe.