Er habe den Termin mangels Kenntnis nicht wahrnehmen können. Weiter habe er mangels vorgängiger Androhung von den zu erwartenden disziplinarischen Konsequenzen im Falle des Nichterscheinens nichts gewusst. Es habe sich auch nicht um einen «Wiederholungsfall» gehandelt. Schliesslich habe er keine Gelegenheit erhalten, sich zur Ordnungsbusse an sich und deren allfälligen Höhe äussern zu können, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Die Busse sei zu hoch und trage einem bestrittenen, aber allfälligen – leichten – Verschulden nicht Rechnung.