2 3. Der Beschwerdeführer verlangte mit Beschwerde vom 14. September 2018 (pag. 32 ff.) die Aufhebung der Ordnungsbusse und eventualiter deren angemessene Herabsetzung. Er bestritt, dass sein Nichterscheinen zu einer Störung des Geschäftsgangs geführt habe. Es fehle an einer qualifizierten Säumnis. Der Beschwerdeführer wandte zudem ein, er habe keine Kenntnis von der Vorladung zum Schlichtungstermin erhalten, da diese lediglich der Liegenschaftsverwalterin G.________ AG eröffnet worden sei. Er habe den Termin mangels Kenntnis nicht wahrnehmen können.