Trotzdem sei er unentschuldigt nicht erschienen. Er habe zudem die Ursache zum Verfahren gesetzt, indem er ausserordentlich das Mietverhältnis gekündigt habe, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Dieses Verhalten werde als Störung des Geschäftsgangs der Schlichtungsbehörde und mutwillige Prozessführung gewertet (pag. 21 ff.).