2. Der Beschwerdeführer blieb der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern. In der Folge stellte die Vorinstanz seine Säumnis fest, auferlegte ihm eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 und unterbreitete den Parteien einen Urteilsvorschlag. Die Gegenpartei im Hauptverfahren unterzog sich der Kündigung per 31. Oktober 2018. Gemäss Urteilsvorschlag sollte die Kündigung statt per 31. August 2018 erst per 31. Oktober 2018 Wirkung entfalten. Zur Ordnungsbusse führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei ausdrücklich und gelb unterlegt auf Art. 128 Abs. 1 ZPO hingewiesen worden. Trotzdem sei er unentschuldigt nicht erschienen.