Die Parteien wurden u.a. auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Gelb angestrichen war zudem folgender Hinweis: «Die beklagte Partei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr im Fall ihres Nichterscheinens zur Verhandlung in Anwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO eine Ordnungsbusse bis CHF 1'000.00 auferlegt werden kann.» 1.3 Auf Ersuchen der Gegenpartei im Hauptverfahren wurde die Verhandlung auf den 4. September 2018 verschoben. Die Parteien wurden in der entsprechenden Verfügung (pag. 13 f.) wieder auf die Säumnisfolgen nach Art. 206 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hingewiesen. Art. 128 Abs. 1 ZPO blieb unerwähnt.