1. 1.1 Die Kläger D.________ und C.________ (nachfolgend: Gegenpartei im Hauptverfahren) riefen am 31. Juli 2018 die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) an. Sie beantragten, es sei die Ungültigkeit der Kündigung wegen Zahlungsverzugs der Wohnung an der F.________strasse (Nr.) .________ in Biel durch den Beklagten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) festzustellen (pag. 1). 1.2 Die Vorinstanz lud die Parteien mit Verfügung vom 8. August 2018 (pag. 6 ff.) zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung am 28. August 2018 vor. Die Parteien wurden u.a. auf die Säumnisfolgen hingewiesen.