Im oberinstanzlichen Verfahren beanstandet der Beschwerdegegner die Höhe der Prozesskosten nicht mehr, so dass hierauf nicht einzugehen ist (vgl. aber unten E. 19). Ebensowenig beantragt er die Vereinigung der drei oberinstanzlichen Verfahren. Die Kammer verzichtet auf eine Vereinigung der Verfahren ZK 18 448, 449 und 450, da die Akten dreifach geführt werden, es kleinere Abweichungen bezüglich der Seitenzahl in den jeweiligen Dossiers gibt, der Schriftenwechsel bereits abgeschlossen ist und sich folglich durch eine Vereinigung der Verfahren keine Vereinfachung ergibt. 10. [...] Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 8