Rechtsöffnung erteilt wird oder wenn nur einzelne Dispositivziffern weitergezogen werden. Auch müsste sich der Gläubiger mit Kopien des Rechtsöffnungsentscheides behelfen, wenn die Fortsetzungsbegehren nicht alle in einem Entscheid behandelten Rechtsöffnungsverfahren betreffen. Über alles gesehen empfiehlt es sich aus praktischer Sicht, dem Grundsatz «eine Betreibung, ein Rechtsöffnungsverfahren» treu zu bleiben. 9.6 Im oberinstanzlichen Verfahren beanstandet der Beschwerdegegner die Höhe der Prozesskosten nicht mehr, so dass hierauf nicht einzugehen ist (vgl. aber unten E. 19).