lismus gleich –, noch musste die Vorinstanz die Rechtsöffnungsgesuche zwingend in einem gemeinsamen Verfahren behandeln, wenngleich vorliegend in jedem Gesuch bezüglich der Hauptforderung auf den gleichen Vollstreckungstitel abgestellt wurde und entsprechend gewisse Aufwandersparnisse anzunehmen gewesen wären. Ob die Vorinstanz jedes Rechtsöffnungsgesuch in einem separaten Verfahren zu beurteilen hat, selbst wenn dieselben Parteien daran beteiligt sind und die Gesuche auf demselben Vollstreckungstitel beruhen, braucht vorliegend aber nicht abschliessend entschieden zu werden, da die Vorgehensweise der Vorinstanz je-