2), durfte er für die abgetrennten Verfahren (CIV 18 3208 und 3209) Kopien des Rechtsöffnungsgesuchs vom 22. Mai 2018 in die jeweiligen Akten nehmen. Die Literatur und die Praxis sind sich nach dem Ausgeführten keineswegs einig und es besteht kein Konsens, dass zwingend eine Verfahrenstrennung vorgenommen werden müsste. Die Beschwerdeführerin war mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren aber jedenfalls weder verpflichtet, je separate Rechtsöffnungsgesuche einzureichen – dies käme einem überspitzten Forma-