Anders als der Beschwerdegegner meint, hat die Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs vom 22. Mai 2018 die Rechtshängigkeit der vorinstanzlichen Verfahren begründet (vgl. Art. 62 ZPO). Die Verfahren wurden nach Einreichung vom vorinstanzlichen Richter aufgetrennt, was in dessen Ermessen lag, so dass die Rechtshängigkeit für alle drei Verfahren weiterbestand. Da der vorinstanzliche Richter von Amtes wegen die Verfahren abtrennte und an der Echtheit der Unterschrift von D.________ kein Zweifel bestand (vgl. Akten CIV 18 3207, pag. 2), durfte er für die abgetrennten Verfahren (CIV 18 3208 und 3209)