Folgerichtig seien auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen individuell zu regeln. Bei der Festlegung der Höhe der Kosten könne allenfalls dem reduzierten Aufwand infolge gleichartiger Parallelverfahren Rechnung getragen werden, sofern Synergieeffekte oder Aufwandersparnisse dies rechtfertigen (E. 3b). 9.4 Anders als der Beschwerdegegner meint, hat die Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs vom 22. Mai 2018 die Rechtshängigkeit der vorinstanzlichen Verfahren begründet (vgl. Art.